UND-Konto vs ODER-Konto: Was ist was?

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Es gibt unterschiedliche Anlässe, um ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen. Sehr beliebt ist es unter Eheleuten, aber auch in Wohngemeinschaften (siehe dazu WG-Konto). Diesbezüglich gilt es auch die richtige Wahl zwischen einem sogenannten UND-Konto bzw. dem ODER-Konto zu treffen. Denn auch wenn beide die gleiche Funktion haben, gibt es doch hinsichtlich Nutzung und Zugriff einige Unterschiede.

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Inhaltsverzeichnis: UND-Konto vs ODER-Konto

UND-Konto vs ODER-Konto

Das UND-Konto setzt gemeinsamen Zugriff voraus

Ein klassisches UND-Konto kann nur von beiden Kontoinhabern gemeinsam genutzt werden. Das heißt, sämtliche Zahlungsanweisungen oder Aufträge müssen gemeinsam gezeichnet werden.

Sollen weitere Personen Zugriff oder eine Verfügungsvollmacht über das Konto erhalten, müssen ebenfalls die Kontoinhaber gemeinsam die Berechtigung bzw. das Einverständnis dazu zeigen.

Eröffnet einer der beiden ein separates Konto oder ein Depot, wird in der Regel sein Kontomitinhaber darüber informiert.

Gut zu wissen: Grundsätzlich sind immer alle Verfügungsberechtigten über alle Kontoaktivitäten dauerhaft informiert. Das hat den Vorteil, dass nicht gegen den Willen eines der beiden Kontoinhaber Geld abgezogen werden kann.

Damit sind Nutzer dieser Kontoform natürlich auf der sicheren Seite, was den Umgang mit ihren Finanzen betrifft. Andererseits ist zu bedenken, dass sich Zahlungen, Überweisungen und andere Tätigkeiten als sehr kompliziert herausstellen können, wenn immer beide dazu ihr Einverständnis geben müssen.

Wer ist die Zielgruppe für diese Kontoart?

Die passende Zielgruppe eines UND-Kontos sind demnach Zweckgemeinschaften, die nicht unbedingt ein Vertrauensverhältnis zueinander pflegen. Bevorzugt kommt diese Kontoform auch bei Erbengemeinschaften zur Verwendung.

Das ODER-Konto bietet mehr Flexibilität

Die zweite Variante eines Gemeinschaftskontos ist das sogenannte ODER-Konto. Dieses besagt, dass alle Kontoinhaber unabhängig voneinander Zugriff auf das Guthaben erhalten.

Auch Überweisungen oder Daueraufträge bzw. Rückbuchungen und die Aufnahme von Krediten können ohne Zustimmung des zweiten Kontoinhabers verfügt werden.

Das hat den Vorteil, dass eine gemeinsame Haushaltsführung mit einem Haushaltskonto sehr flexibel und mit geringem Zeitaufwand gehandhabt werden können.

Gerade deshalb ist das ODER-Konto auch bei Ehepaaren und Personen, die eine Lebensgemeinschaft führen, sehr beliebt. Allerdings sollten Personen, die dieses Konto in Erwägung ziehen, bedenken, dass auch eine gegenseitige Haftung bei einer eventuellen Schuldung eintreten kann.

Hinweis: Ist einer der Verfügungsberechtigten überschuldet, darf sogar das Finanzamt auf das vorhandene Guthaben auf dem UND-Konto zugreifen. Damit ist klar, dass im schlimmsten Fall ein Kontoinhaber für die Schulden seines Kontopartners eintreten muss. Dies auch dann, wenn er an den Ausgaben, die zu den Schulden geführt haben, gar nicht beteiligt ist.

Sonderfall Erbschaft

Stirbt ein Kontoinhaber, hinterlässt das nicht nur emotional eine Lücke. Auch beim gemeinsamen Konto müssen die Dinge neu geregelt werden. Was in diesem traurigen Fall genau passiert, hängt sowohl von der Kontoart als auch von einer Reihe anderer Faktoren ab.

Hinweis: Erbschaften sind juristisch sehr kompliziert und müssen für jeden Einzelfall individuell geklärt werden. Wir können nur einen groben Überblick über die üblichen Abläufe im Sterbefall geben.

Oder-Konto

In den meisten Fällen handelt es sich beim Partnerkonto um ein Oder-Konto. Beide Kontoinhaber können demnach frei über das Guthaben verfügen und benötigen für die meisten Transaktionen und Aktivitäten keine Erlaubnis vom jeweils anderen.

Auch nach einem Todesfall ändert sich nichts an dieser Einzelverfügung. Stirbt nun ein Inhaber, wird das ehemals gemeinsame Konto auf den überlebenden Teil überschrieben. Es wird also in ein Einzelkonto umgewandelt.

Wie das geschieht, hängt von der jeweiligen Bank ab. In aller Regel wird nach einem schriftlichen Antrag die Kontonummer beibehalten und der überlebende Partner als alleiniger Inhaber eingesetzt. Manche Banken erlauben diese einfache Variante allerdings nicht – dies liegt an der genutzten Verwaltungssoftware. Dann muss der hinterbliebene Inhaber ein neues Einzelkonto eröffnen, auf das das Guthaben des Gemeinschaftskontos übertragen wird.

Bleibt das Gemeinschaftskonto allerdings bestehen, übernehmen die Erben des Verstorbenen seine Rechte und Pflichten. Das bedeutet, dass alle Erben ebenfalls Zugriff auf das Guthaben erhalten und allein darüber verfügen können. Allerdings kann der überlebende Kontoinhaber trotzdem allein und ohne Zustimmung der Erben das alte Partnerkonto auflösen.

Jeder Erbe kann aber sein Einzelverfügungsrecht widerrufen. Dadurch müssen sich alle übrigen Erben und Kontoinhaber mit diesem bei jeder Kontoaktivität abstimmen. Widerruft jeder Erbe sein Einzelverfügungsrecht, wird das gemeinsame Konto faktisch zum Und-Konto umgewandelt.

Und-Konto

Und-Konten sind nicht nur sehr selten im Einsatz, sondern im Sterbefall auch komplizierter. Gibt es innerhalb der Familie Reibungspunkte, empfiehlt es sich vorsorglich ein gemeinsames Und-Konto zu eröffnen. So können spätere Probleme zwischen den Erben vermieden werden.

Was nach dem Tod eines Kontoinhabers mit dem Partnerkonto aber genau passiert, ist von Bank zu Bank etwas anders. Die Deutsche Bank etwa erlaubt den überlebenden Kontoinhabern nur eine gemeinsame Verfügung zusammen mit den Erben des Verstorbenen. Das bedeutet, dass alle Transaktionen und Änderungen (auch die Kontolöschung oder Umschreibung) nur in Absprache mit den Erben möglich sind.

Zählt das gemeinsame Geld überhaupt zur Erbmasse?

Das Wichtigste zuerst: Banken kümmern sich nicht um die korrekte Verteilung des Erbes! Gemeinschaftskonten werden also bei einem Todesfall nicht eingefroren, bis ein Testamentsvollstrecker das Erbe sauber abwickelt oder jeder Erbe seinen Erbschein vorlegt.

Vielmehr müssen der verbliebene Kontoinhaber und die Erben des Verstorbenen sich untereinander einig werden. Aus diesem Grund kann das Gemeinschaftskonto auch als Einzelkonto weitergeführt werden. Der überlebende Inhaber sowie alle weiteren Verfügungsberechtigten sind dann aber den Erben gegenüber verpflichtet, ihnen ihren Erbanteil auszuzahlen.

Vorsicht, Verwechslungsgefahr:
Auch wenn alle Erben gleichermaßen Zugriff auf das Gemeinschaftskonto besitzen und mit ihrem Einzelverfügungsrecht ohne Absprache mit den anderen Geld transferieren können, ist dies komplett unabhängig vom gesetzlichen oder testamentarischen Erbanteil!

Sprich: Nur, weil alle Erben gleichen Zugriff auf das Geld besitzen, bedeutet es nicht, dass auch der Erbanteil für jeden gleich ist. Welcher Anteil jedem Erben tatsächlich zusteht, muss anwaltlich oder über den Testamentsvollstrecker geklärt werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Hälfte des Kontoguthabens zum Nachlass zählt. Warum? Laut Rechtsprechung wird jede Kontoeinzahlung hälftig als Schenkung an den anderen Kontoinhaber gesehen. Dadurch gehört bereits vor dem Tod die Hälfte des Guthabens dem anderen Inhaber.

Aber: Wurde eine entsprechende Kontovereinbarung zusätzlich zur Kontoeröffnung hinterlegt, kann dies wieder ganz anders aussehen. Eine Kontovereinbarung wird dann genutzt, wenn man zu Lebzeiten Schenkungssteuern vermeiden will. Dabei legt man fest, welcher prozentuale Anteil des Kontoguthabens welchem Kontoinhaber tatsächlich gehört. Demnach entspricht die Erbmasse dem definierten Anteil des Verstorbenen.

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Hartwig Decker

Hier hat sich ein Großer Fehler eingeschlichen!

„Sonderfall ErbschaftAuch bei einer eintretenden Erbschaft gibt es Unterschiede. Während beim UND-Konto der Zugriff des Partners des Verstorbenen gewährt bleibt, sperrt die Bank bei einem ODER-Konto den Zugriff“ !?!?!?!?!???????

Das ist absolut Falsch!

Die wohl einfachste Möglichkeit zur Sicherung seiner Rechte besteht darin, dass der Mitinhaber unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls zur Bank geht und seinen Anteil an dem Kontoguthaben abhebt. Der Erbfall ändert an der Berechtigung des überlebenden Kontoinhabers zu Verfügungen über das Konto nichts. Solange noch Guthaben auf dem Konto vorhanden sind, kann darüber auch verfügt werden.
Weiter kann der überlebende Mitkontoinhaber auch auf die Bank zugehen und aus dem bestehenden Oder-Konto ein Und-Konto machen.
In diesem Fall ist er vor unerfreulichen Überraschungen sicher, da der neu hinzugetretene Erbe nur noch gemeinsam mit dem alten Mitkontoinhaber über das Gemeinschaftskonto verfügen kann.

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